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Dokument-ID: 655270
10 Wechsel eines Vertragspartners
Rechtsnachfolge
Der Wechsel eines Vertragspartners kann auf Vermieterseite durch Veräußerung des Bestandgegenstandes oder durch Gesamtrechtsnachfolge (etwa im Erbgang oder durch Verschmelzung von Gesellschaften), auf Bestandnehmerseite lediglich durch Gesamtrechtsnachfolge eintreten.