3.3 Zum Begriff des Unternehmers
Der Umsatzsteuer unterliegen nur Unternehmer, wobei § 2 UStG 1994 diesen Begriff eigenständig definiert.
Die Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG 1994 bedarf einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die gegen Entgelt ausgeführt wird, also einer wirtschaftlichen Betätigung (vgl VwGH 27.11.2017, Ra 2017/15/0009; 13.9.2018, Ra 2016/15/0036). Die bloße Gebrauchsüberlassung begründet für sich keine Unternehmereigenschaft (VwGH 05.03.2025, Ra 2023/15/0045) (vgl VwGH 21.6.2023, Ro 2023/15/0008).