15 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
Gem § 46 Abs 1 MRG gilt, dass falls in einem am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte oder minderjährige Kinder (§ 42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen eintreten (§ 12 Abs 1 und 2, § 14), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne den Eintritt begehren dürfte.Das Gleiche gilt für den Eintritt aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 87 Abs 2 des Ehegesetzes (§ 46 Abs 1 MRG).