2.2 Die Formen der steuerlichen Vermietung und Verpachtung gem § 28 EStG
§ 28 Abs 1 Z 1 EStG
In § 28 Abs 1 EStG werden vier Formen von Vermietung und Verpachtung unterschieden:
Die Ziffer 1 erfasst „Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen“.
Die Begriffe „Vermietung“ und „Verpachtung“ knüpfen nicht an das Zivilrecht an. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Gehalt des Sachverhalts. Der wesentliche wirtschaftliche Gehalt einer Vermietung iSd § 28 Abs 1 Z 1 EStG besteht in der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG zählen demnach auch Einkünfte aus der Einräumung, dem Miet- oder Pachtrecht wirtschaftlich ähnlicher (auch dinglicher) Rechte, wie etwa eines Fruchtgenussrechts (VwGH Ra 2016/13/0029).
Bei der Beurteilung, ob ein Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das Entgelt eine Gegenleistung für die dem Mieter eingeräumten Rechte darstellt, die mit dem Mietrechtsverhältnis in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebendes Kriterium ist, ob die Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbstständig in dem Sinn sind, dass sie neben dem Bestandverhältnis bestehen (VwGH 28.03.2012, 2008/13/0242).