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Dokument-ID: 281542
3.14 Mietzins – Erhöhungsarten
Erhöhung auf den Richtwert (§ 18 Abs 2 MRG)
Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet, niedriger als der bei Berechnung der Gesamtsumme für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (bzw die Schlichtungsstelle) dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraumes die Anhebung des Hauptmietzinses bis zur Höhe des Deckungserfordernisses, höchstens aber bis zum Richtwert zu bewilligen.