5.28 Wohnzweck
Angemessener Mietzins
§ 16 MRG betreffend die Höhe des Hauptmietzinses sieht in Abs 1 vor, dass Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand ohne die Beschränkungen der nachfolgenden Abs 2 bis 5 bis zu dem für den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sind, wenn bestimmte Umstände vorliegen.