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FORUM Media (red) | Glossar

Investitionsersatz

Gem § 10 MRG steht dem Hauptmieter bei Beendigung des Mietverhältnisses für gewisse Aufwendungen ein Ersatzanspruch zu.

Auf diesen Ersatzanspruch kann der Hauptmieter im Voraus nicht rechtswirksam verzichten.

Für den Mieter einer Geschäftsräumlichkeit steht § 10 MRG nicht zur Verfügung. Im Falle einer gemischten Nutzung (zu Wohn- und Geschäftszwecken) gilt die Abgrenzung des § 16 Abs 1 Z 1 MRG: Eine Geschäftsräumlichkeit liegt nur vor, wenn die vereinbarte Nutzung zu Geschäftszwecken die Nutzung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt (OGH 25.03.1993, 2 Ob 580/92 = ÖWR E 9 zu § 10 MRG).

Jedoch können sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumlichkeiten Ersatzansprüche nach §§ 1097, 1036, 1037 ABGB geltend gemacht werden. Auf derartige Ansprüche nach ABGB kann aber rechtswirksam verzichtet werden.

Gem § 10 Abs 1 MRG sind Aufwendungen unter folgenden Voraussetzungen zu ersetzen:

- Der Mieter muss diese in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses in der gemieteten Wohnung zur wesentlichen Verbesserung gemacht haben und sie müssen über die Mietdauer des Mieters hinaus, das heißt auch für den Nachmieter, wirksam und von Nutzen sein, oder
- solche Aufwendungen wurden vom Mieter dem Vormieter oder dem Vermieter abgegolten (durch das 3. WÄG; gem § 49b Abs 2 MRG besteht ein Anspruch nur für Aufwendungen, die nach dem 28.02.1997 vorgenommen wurden).

Ausgeschlossen vom Ersatzanspruch sind alle Verbesserungen, denen der Vermieter berechtigter Weise seine Zustimmung verweigert oder an die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder auch wenn er deswegen, weil ihm der Hauptmieter die beabsichtigte wesentliche Veränderung nicht angezeigt hat, verhindert war, das eine oder das andere zu tun.

§ 10 Abs 1 MRG findet keine Anwendung für Aufwendungen, die ein anderer erbracht hat, der nicht Rechtsvorgänger des Hauptmieters ist (auch nicht für den Fall), dass der spätere Mieter dem Vormieter Ersatz geleistet hat) (RS0069960).

§ 10 Abs 3 MRG bestimmt, welche Aufwendungen ersatzfähig sind:

- Die Errichtung oder die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlage) oder sanitären Anlagen in normaler und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechender Ausstattung (zB Bad- oder Klosetteinbau) sowie die Erneuerung einer bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen, aber schadhaft gewordenen Heiztherme oder eines solchen Warmwasserboilers (§ 10 Abs 3 Z 1 MRG; WRN 2006, 1. Oktober 2006).
- Die Vereinigung und die Umgestaltung der Wohnung mit der zur Zumietung angebotenen Nachbarwohnung (§ 5 Abs 2 MRG) in normaler Ausstattung (§ 10 Abs 3 Z 2 MRG).
- Die gänzliche Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens in einer dem sonstigen Ausstattungszustand der Wohnung entsprechenden Ausführung (§ 10 Abs 3 Z 3 MRG).