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Dokument-ID: 280250
1.30 Duldungspflicht des Mieters
Das Betretungsrecht des Vermieters
In § 8 Abs 2 MRG ist vorgesehen, dass der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter – oder auch von diesen beauftragten Personen – aus wichtigen Gründen zu gestatten hat. Dabei sind die berechtigten Interessen des Mieters angemessen zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung hat nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes, aus dem der Vermieter das Betreten des Mietgegenstandes begehrt, zu erfolgen.