2.46 Konsumentenschutzrecht
Allgemeines
Das KSchG ist nur dann anzuwenden, wenn es zu Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern kommt.
In diesem Fall ist neben den sonstigen Bestimmungen auch die Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes, die dann als lex specialis gelten, anzuwenden. Das bedeutet, dass man bei Abschluss eines Vertrages nicht nur darauf achten muss, ob man mit einem Konsumenten oder einem Unternehmer abschließt. Man muss sich als Vermieter auch selbst darüber klar werden, ob man als Unternehmer gilt oder nicht.