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Dokument-ID: 333033
5.4 Untergang des Bestandsobjektes
Rechtslage gem ABGB
Die §§ 1090 ff ABGB regeln den Miet- sowie den Pachtvertrag und fassen diese als Bestandvertrag zusammen. Gem § 1091 ABGB regelt ein Mietvertrag die bloße Gebrauchsüberlassung, ein Pachtvertrag aber die Überlassung zur Fruchtziehung. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist die materielle Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und nicht die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes durch die Vertragsparteien (OGH 1 Ob 2315/96i).