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Dokument-ID: 655708
11.5 Tod des Wohnungsmieters (§ 30 Abs 2 Z 5 MRG)
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen.