11.3.3 Strafbare Handlung (§ 30 Abs 2 Z 3, 3. Fall MRG)
Der Kündigungsgrund setzt eine strafbare Handlung des Mieters gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit voraus. Der Mieter oder Mitbewohner, für den dieser im Sinn der vorstehenden Ausführungen verantwortlich ist, muss den Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt haben (MietSlg 46.362). Verschulden wird also vorausgesetzt, wohingegen es auf ein Verleiden des Zusammenwohnens es nicht ankommt. Ebenso ist die Bestrafung des Täters kein Tatbestandsmerkmal. Der Vermieter kann aber das Ende eines anhängigen Strafverfahrens abwarten, ohne dass dies als Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes angesehen werden könnte.