16.1 Ermittlung des Richtwertmietzinses (§ 16 Abs 2–4 MRG)
Für die Berechnung des höchstzulässigen Hauptmietzinses sind nach § 16 Abs 2 MRG im Vergleich zur mietrechtlichen Normwohnung entsprechende Zuschläge zum oder Abstriche vom Richtwert vorzunehmen. Deren Höhe bestimmt sich entsprechend den werterhöhenden oder wertvermindernden Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens. Fehlen andere Anknüpfungspunkte, ist ein durchschnittliches Mietobjekt als Normwohnung anzusehen.