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Dokument-ID: 655823
11.11 Verwaltungsbedarf (§ 30 Abs 2 Z 11 MRG)
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein dem Bund, einem Bundesland oder einer Gemeinde gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung, und dem Mieter Ersatz beschafft wird.