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Gernot Wurm - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.1 Anforderungen für eine Sicherheitsbeleuchtung

Die wichtigsten elektrotechnischen Anforderungen und Festlegungen für Einrichtungen zu Sicherheitszwecken, darunter die Ausstattung von Gebäuden mit einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage enthält der Teil 5, Abschnitt 56 der OVE E 8101:2019-01-01 idF der Berichtigung E 8101/AC1:2020-05-01, mit Ergänzungen zu brandschutztechnischen Anforderungen an elektrische Betriebsstätten (Aufstellräume für Stromquellen, wie zB Batterien) und an elektrische Kabel- und Leitungsanlagen, insbesondere hinsichtlich des Funktionserhalts durch die OVE-Richtlinie R12-2: 2019-01-01 idF der Berichtigung R12-2:2019-07-01:

  • Zulässige Stromquellen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.6)
  • Stromkreise (Abschnitt 560.7)
  • Kabel und Leitungsanlagen für Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.8)
  • Allgemeine Anforderungen an Sicherheitsbeleuchtungsanlagen (Abschnitt 560.9)
  • Anforderungen an brandschutztechnische Einrichtungen für Sicherheitszwecke (Abschnitt 560.10)
  • Funktionserhalt (OVE-Richtlinie R 12-2, Pkt 6.3)

In den informativen Anhängen 56.A und 56.B der OVE E 8101:2019-01-01 werden zusätzliche Aspekte in den Tabellen 56.A.1.AT (nationale Ergänzungen) und 56.B.1 angeführt:

  • Leitfaden für Sicherheitsbeleuchtung (Tabelle 56.A.1.AT, berichtigt mit 8101/AC1:2020-05-01)
  • Leitfaden für Brandschutzeinrichtungen (Tabelle 56.B.1)

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