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Dokument-ID: 1285744
Auftragsrecht
Die fremdnützige Vollrechtstreuhand und die Ermächtigungstreuhand werden grundsätzlich als Auftragsvertrag qualifiziert. Soweit die Treuhandvereinbarung nichts anderes vorsieht, gelten daher die Regelungen des Auftragsrechts. Daraus folgen insbesondere Pflichten zur Interessenwahrung, Sorgfalt und Loyalität sowie Rechte des Treugebers auf Weisung und Rechnungslegung.