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Dokument-ID: 1285792
Treuhänder
Der Treuhänder erhält vom Treugeber bestimmte Rechte am Treugut und tritt gegenüber Dritten grundsätzlich im eigenen Namen auf. Bei der Vollrechtstreuhand steht ihm das Vollrecht unmittelbar zu; deshalb kann er nach außen wirksam verfügen, obwohl seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind. Er muss die Treuhandabrede und die Interessen des Treugebers beachten.