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Dokument-ID: 1285793
Zahlstelle
Die bloße Bekanntgabe einer Zahlstelle ersetzt bei der Sicherungszession nicht die erforderliche Verständigung des Schuldners von der Abtretung. Auch die bloße Angabe der Kontonummer des Sicherungszessionars auf einer Rechnung genügt nicht. Erforderlich ist eine ausdrückliche Drittschuldnerverständigung oder ein tauglicher Buchvermerk.