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Dokument-ID: 1285773
Indirekte Stellvertretung
Bei der indirekten Stellvertretung handelt der Beauftragte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Er wird zunächst selbst aus dem Vertrag mit dem Dritten berechtigt und verpflichtet und überträgt erworbene Rechte und Pflichten anschließend an den Vertretenen. Fehlt eine Übertragung von Rechten, liegt keine Treuhand vor.