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Dokument-ID: 1285768
Grobe Fahrlässigkeit
Kennt ein Dritter den Verstoß des Treuhänders gegen die Treuhandabrede oder beruht seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, ist das zwischen Drittem und Treuhänder geschlossene Rechtsgeschäft nach der dargestellten Rechtsprechung unwirksam. Die Regeln über den Vollmachtsmissbrauch werden dabei analog angewendet.