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Dokument-ID: 1285780
Publizität
Für die Begründung und das Weiterbestehen bestimmter Sicherungsrechte ist eine gewisse Publizität erforderlich. Bei der Sicherungsabtretung wird diese insbesondere durch die Verständigung des Drittschuldners oder einen Buchvermerk hergestellt. Die Publizitätsvorschriften sollen die Gläubigerordnung schützen und gelten auch für das Sicherungseigentum.