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Dokument-ID: 1285798
3.3 Treuhandstrukturen bei der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft: Sie tritt nach außen nicht in Erscheinung, sondern besteht aus der Beteiligung eines (oder mehrerer) stillen Gesellschafter an einem bestehenden Unternehmen (Vermögensinhaber) und ist nach außen nur durch den Inhaber repräsentiert. Rechtsträger bleiben allein der Inhaber und der stille Gesellschafter; die stille Gesellschaft besitzt weder eigene Rechtspersönlichkeit noch eigenes Gesellschaftsvermögen.