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Dokument-ID: 1285782
Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung überträgt der Schuldner als Treugeber dem Gläubiger als Treuhänder eine Forderung zu Sicherungszwecken. Der Treuhänder darf das Forderungsrecht im Innenverhältnis grundsätzlich erst bei Zahlungsverzug einlösen. Für die wirksame Übertragung sind pfandrechtliche Publizitätsvorschriften einzuhalten.