Neu
Dokument-ID: 1285766
Fremdnützige Treuhand
Die fremdnützige Treuhand wird auch Verwaltungstreuhand genannt. Der Treuhänder handelt ausschließlich im Interesse des Treugebers oder der Treugeber. Er verwaltet und verwahrt das Treugut zwar im eigenen Namen, aber ausschließlich im fremden Interesse. Ein wichtiges Praxisbeispiel ist die Abwicklung eines Immobilienkaufvertrags.