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Redaktion FORUM Media | Glossar

Kategorien – Ausstattungsmerkmale

Kategorie A

Diese erfordert nach § 15a Abs 1 Z 1 MRG neben der Brauchbarkeit eine Mindestnutzfläche von 30 m². Weiters muss die Wohnung zumindest aus Zimmer, Vorraum, Küche oder Kochnische, Bad oder Duschnische sowie einem WC im Wohnungsverband bestehen. Sie muss über eine Warmwasseraufbereitung sowie eine Zentral- oder Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügen.

Kategorie B

Diese erfordert nach § 15a Abs 1 Z 2 MRG neben der Brauchbarkeit, dass die Wohnung zumindest aus einem Zimmer, einem Vorraum, einer Küche oder Kochnische besteht, ein WC im Wohnungsverband aufweist und über ein Bad oder eine Duschnische, die dem jeweiligen Wohnkomfort entspricht, verfügt. Eine Untergrenze in der Nutzfläche besteht nicht.

Kategorie C

Diese erfordert nach § 15a Abs 1 Z 3 MRG neben der Brauchbarkeit nur eine Wasserentnahmestelle und das WC im Wohnungsverband. In welchem Raum die Wasserentnahmestelle gelegen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung (MietSlg 37.326 f).

Kategorie D

Hiebei handelt es sich gem § 15a Abs 1 Z 4 MRG um eine Wohnung, bei der die Wasserentnahmestelle oder das WC im Wohnungsverband fehlen. Ebenso führt das Fehlen der Brauchbarkeit zu einer Einstufung in Kategorie D. Seit dem 01.03.1994 wird die zulässige Zinshöhe danach differenziert, ob die Wohnung der Kat D brauchbar oder unbrauchbar ist.

Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich – bezogen auf den Zeitpunkt der Anmietung – in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist. Die Wohnung darf daher keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweisen. Die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse sind gefahrfrei zu verwenden (OGH 16.05.2012, 5 Ob 253/11h; OGH 16.12.2014, 5 Ob 188/14d).