Nachtruhe
Gem § 364 ABGB darf das Eigentumsrecht nur so ausgeübt werden, dass dadurch weder in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird noch die im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen Beschränkungen übertreten werden.
Vorschriften über Ruhezeiten finden sich in Landespolizeistrafgesetzen, Gemeindeordnungen und auch in Hausordnungen. Zumeist ist normiert, dass während der Ruhezeiten (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr früh) jeglicher Lärm zu unterlassen ist, der die Nachtruhe empfindlich stören kann. Auch über die Mittagszeit (12:00 Uhr bis 15:00 Uhr) sowie an Samstagen ab 17:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig ist Lärm zu vermeiden.
Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommen für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. Im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist (OGH 08.03.2012, 2 Ob 221/11f).
Bei der Beurteilung einer Immission kommt es nicht darauf an, wie sich die Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen bei deren Gepflogenheiten üblicherweise verhalten (hier: Studentenverbindungen), sondern es sind allein die ortsüblichen Verhältnisse maßgeblich (RS0037185).
Die Tatsache, dass ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (namentlich der mangelnden Schalldichtheit) weitergeleitet wird, geht zu Lasten des Lärmerregers (RS0037208).
Die Bestimmung des § 364 ABGB ist dispositives Recht, dh sie kann durch Vereinbarungen der Hausparteien abgeändert werden. Zumeist geschieht dies durch Hausordnungen, denen sich Mieter bei Vertragsunterfertigung unterwerfen. In den meisten Hausordnungen werden die Ruhezeiten festgelegt und Verhaltensanordnungen für Benützung allgemeiner Teile geregelt. Eine Beschneidung der Rechte, die einem betroffenen Nachbar iS § 364 ABGB zustehen, findet eher selten statt.
Gem § 364 ABGB kann eine Unterlassungsklage erhoben werden. Der Mieter hat überdies die Möglichkeit, den Vermieter mit dem Problem zu belasten, da Lärmeinwirkung eine Störung des bedungenen Gebrauches darstellen kann. Der Vermieter ist gem § 1096 ABGB verpflichtet, dem Mieter den vereinbarten Gebrauch des Mietobjektes zu gewährleisten.