© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1112874

Redaktion FORUM Media | Glossar

Tierhaltung

Für die Zulässigkeit der Tierhaltung ist vor allem auf eine Beeinträchtigung von Mitbewohnern abzustellen. So kann der Vermieter die Haltung eines Hundes verbieten, wenn dazu ein triftiger Grund in der Person des Bestandnehmers oder im Verhalten des Tieres gelegen ist. Auch eine erklärte Zustimmung kann zurückgenommen werden, wenn die Tierhaltung zu Unzukömmlichkeiten (Lärm oder Geruchsbelästigung, körperliche Gefährdung) führt.

Liegt ein generelles Verbot im Vertrag (etwa betreffend Hundehaltung) vor, kann dieses mit Unterlassungsklage durchgesetzt werden. Ist im Vertrag nichts vereinbart, darf der Mieter übliche Haustiere (Hunde, Katzen, kleinere Vögel oder Fische) halten. Übersteigen die Belästigungen durch die Tierhaltung das normale Ausmaß, darf der Vermieter die Unterlassung der Störungen, nicht aber der Tierhaltung an sich (die ja zulässig ist) verlangen.

Falls im Mietvertrag ein ausdrückliches Verbot, Hunde zu halten, vereinbart wurde, gilt das Verbot schlechthin und nicht etwa erst dann, wenn Unzukömmlichkeiten eingetreten sind (vgl MietSlg 9422). Der Vermieter ist in einem solchen Falle berechtigt, auf Unterlassung der Hundehaltung zu klagen (vgl MietSlg 1867).