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FORUM Media (red) | Glossar

Veränderung des Mietgegenstandes

Beabsichtigt der Mieter wesentliche Veränderungen (Verbesserungen), so besteht gem § 9 Abs 1 MRG die Verpflichtung, dieses Vorhaben dem Vermieter anzuzeigen. Diese Anzeige muss gesetzlich nicht schriftlich erfolgen, aus Beweisgründen ist dies jedoch zu empfehlen.

Lehnt der Vermieter die beabsichtigte Veränderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige ab, dh auch wenn er schweigt, so gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion). Für den Fall der Zustimmung ist der Vermieter auch verpflichtet, einen eventuell erforderlichen Bauplan (Einreichplan) zu unterschreiben.

Widerspricht der Vermieter den geplanten Veränderungen innerhalb der Zweimonatsfrist, ist zu prüfen, ob er dazu berechtigt ist.

Keinesfalls darf die Zustimmung vom Vermieter verweigert werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen gegeben sind (§ 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG):

- Die Veränderung entspricht dem jeweiligen Stand der Technik (Z 1)
- Die Veränderung entspricht der Übung des Verkehrs und dient einem wichtigen Interesse des Hauptmieters (Z 2)
- Die einwandfreie Ausführung der Veränderung ist gewährleistet (Z 3)
- Der Hauptmieter trägt die Kosten (Z 4)
- Durch die Veränderung ist keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters oder eines anderen Mieters zu besorgen (Z 5)
- Durch die Veränderung erfolgt keine Schädigung des Hauses, im Besonderen keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses (Z 6)
- Die Veränderung bewirkt keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen (Z 7)