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Kommentar

§ 10 WaffG

Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG sind bei der Anwendung einer im WaffG enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Zu dem somit auch bezüglich der Ermessensbestimmungen des WaffG gesetzlich vorgegebenen strengen Maßstabes, der sich aus dem dem WaffG allgemein zugrunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt (vgl VwGHRa 2017/03/0082), und der konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs 2 WaffG verlangt, hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine von der rechtsmittelwerbenden Partei bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einen Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. Waffengesetz-DurchführungsV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte (VwGH Ra 2018/03/0097).

Der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen bzw auch deren Einfuhr und Führen verlangt keine bloße Rechtfertigung, sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG 1996. Die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung fällt in das Ermessen der Behörde, weshalb der VwGH bei der Kontrolle der Entscheidung des VwG zu prüfen hat, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies – in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches – nicht der Fall gewesen ist (VwGH Ra 2023/03/0066).

Eine positive Ermessensentscheidung bei der Ausstellung eines Waffenpasses setzt voraus, dass die geltend gemachten privaten Interessen einem Bedarf nahe kommen (VwGH Ra 2022/03/0040).

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