7.5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Das HSchG enthält in seinem § 8 eine eigene datenschutzrechtliche Bestimmung. Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, nicht erhoben werden und sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden. Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke gem § 1 und Abs 2 Z 1 HSchG zulässig. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst die mit einem Hinweis in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der