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Dokument-ID: 1017361
1.5.5 § 177a StGB Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
„(1) Wer zur Massenvernichtung bestimmte und geeignete nukleare, radiologische, biologische oder chemische Kampfmittel
1. herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der Herstellung entwickelt,