3 Kompetenzverteilung
Das bundesstaatliche Prinzip des Art 2 B-VG besagt, dass die Kompetenzverteilung bei der Umsetzung von unionsrechtlichen Akten in österreichisches Recht berücksichtigt werden muss. Diese ist in den Art 10 bis 15 B-VG verankert und teilt die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern auf. Bei der folgenden Auflistung sind die Art 13, 14 und 14a B-VG außer Beachtung geblieben, da sich diese mit den Gebieten des Abgabenwesens und Schulwesens befassen.