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Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Historische Entwicklung des österreichischen Waffenrechts

Der historische Vorläufer des heutigen Waffengesetz1996 • [Fußnote: Bundesgesetz über die Waffenpolizei, StF BGBl I 12/1997 idgF.]  (im Folgenden WaffG) ist das Kaiserliche Patent • [Fußnote: Kaiserliches Patent vom 24. Oktober 1852 gültig vom 1. Jänner 1853 für alle Kronländer mit Ausnahme der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg, des Lombardisch-Venezianischen Königreiches und der Militärgrenze, betreffend die Bestimmungen über die Erzeugung, den Verkehr und den Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen, dann das Waffentragen.]  vom 24. Oktober 1852, RGBl 223/1852. Das Patent unterscheidet zwar zwischen erlaubten und verbotenen Waffen, ausdrücklich normiert werden jedoch nur, jene Gegenstände, die unter verbotene Waffen beziehungsweise verbotener Munition zu subsumieren sind. Verbotene Waffen sind gem § 2 etwa Dolche, Stilette, Terzerole unter dem Maße von 7 Wiener Zollen, aber auch Windbüchsen jeder Art Unter verbotener Munition werden Schießbaumwolle und ähnliche explodierende Stoffe verstanden. Die Anfertigung und der Verkauf von Waffen oder Munitionsgegenständen sind nur den befugten Gewerbs- und Handelsleuten gestattet; das Tragen der Waffen wird nur aufgrund eines Waffenpasses gestattet, der jedoch nur für maximal drei Jahre ausgestellt werden kann. Kurios mutet auch die beispielhafte Aufzählung in § 20 an, dass der Waffenpass auch für kürzere Zeit als 3 Jahre etwa zu Reisezwecken ausgestellt werden kann. Jedenfalls hat die waffentragende Person den Waffenpass jederzeit bei sich zu führen um sich gegebenenfalls ausweisen zu können. Im Falle des gesetzwidrigen Waffentragens oder des Nichtvorweisens des Waffenpasses, hat dies den unweigerlichen Verlust durch Abnahme derselben Waffe zur Folge. Das kaiserliche Patent sieht Strafbestimmungen vor. So wird etwa der unbefugte Besitz von Waffen und Munitionsgegenständen mit einer Geldstrafe von 10 bis 100 Fl. oder mit Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat, neben dem Verfall der vorgefundenen Waffen und Munition bestraft. Im Fall von erschwerenden Umständen kann auf die Geldstrafe bis auf 500 Fl. oder auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden.

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