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Dokument-ID: 1017490
5.1.6 Waffenbücher
Abgesehen von der Tätigkeit der (Ver)Kaufvermittlung von (nicht)militärischen Waffen und (nicht)militärischer Munition, haben Gewerbetreibende für die Ausübung der restlichen Tätigkeiten so genannte Waffenbücher zu führen.