13.4.6 Gerichtlicher Verfall
Waffen oder sonstige Gegenstände, die im Rahmen der tätigen Reue nach § 50 Abs 3 WaffG abgegeben worden sind, gelten als verfallen. Sollte es dem Betroffenen jedoch gelingen binnen sechs Wochen eine entsprechende behördliche Bewilligung für den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände nachzuweisen, ist ihm die Waffe oder der entsprechende Gegenstand wieder auszufolgen. Prinzipiell ist es denkbar, dass einer der Eigentümer eine Entschädigung gem § 43 Abs 3 WaffG erhält. Jedoch gebührt ihm keine Entschädigung, wenn der Eigentümer Täter oder sonstiger Beteiligter an dem Delikt war.