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Kommentar

§ 28 WaffG

Zu § 28 Abs 2: Da waffenrechtliche Bewilligungen in der Regel auf längere Zeit ausgestellt werden, verändern sich in diesem Zeitraum üblicherweise auch die persönlichen Lebensumstände, wie etwa der Wohnsitz des Betroffenen. Die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte ausstellende Behörde muss nicht mehr zwingend der für den Betroffenen örtlich zuständigen Behörde entsprechen. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird daher beabsichtigt, dass der Betroffene die Überlassung einer Schusswaffe gem § 28 der für den Erwerber zum Zeitpunkt der Überlassung örtlich zuständigen Behörde anzuzeigen hat. Die hinter der bisherigen Regelung stehende Intention, es für die Betroffenen einfacher zu machen, wenn sie die zuständige Behörde aus dem waffenrechtlichen Dokument ablesen können, hat sich in der Praxis als nicht oder nicht mehr erforderlich erwiesen. Die Menschen wissen genau um die zuständige Behörde Bescheid, sodass ein allenfalls unnötiger Umweg über die das Dokument ausstellende Behörde zur zuständigen Waffenbehörde nicht mehr erforderlich ist.

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