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Kommentar

§ 22 WaffG

Zu § 22 Abs 1: Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 457 BlgNR 20. GP 59) bereits dargelegt wurde, billigt der Gesetzgeber bestimmten privaten Interessen Rechtfertigungscharakter zu, insoweit kommt die Ergänzung der Regelung um die ausdrückliche Nennung des Sammelns von Schusswaffen der Kategorie B und die Ausübung der Jagd oder des Schießsports nur einer Klarstellung gleich. Diese Tätigkeiten waren schon bisher ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B. Selbstverständlich soll die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund der Z 2 und 3 für sich alleine noch nicht ausreichen, sondern ist das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes nach den gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall darzulegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung und Eintragung mehrerer Rechtfertigungsgründe bereits nach geltender Rechtslage und auch in technischer Hinsicht möglich ist. Der Rechtfertigungsgrund in Z 1 ist im Ergebnis nicht „beweisbar“, sondern legt eine Absicht des Betroffenen dar. In Z 2 und 3 soll die bisherige Verwaltungspraxis beibehalten werden. Davon unberührt bleiben jedoch die Regelungen über die Anzahl der erlaubten Schusswaffen. Zum besseren Verständnis wurde die Bestimmung des § 22 Abs 1 in mehrere Ziffern untergliedert.

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