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Neu Dokument-ID: 1017034

Graciela Faffelberger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.3.3 Überlassen und Führen

Überlassung durch den Waffengewerbetreibende

Werden Kategorie C Waffen bei einem Waffengewerbetreibenden erworben, darf nach dem Rechtsgeschäftsabschluss die Waffe nur dann sofort überlassen werden, wenn der Erwerber entweder Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder die unverzügliche Ausfuhr der Waffe glaubhaft gemacht werden kann. Die unverzügliche Ausfuhr kann durch einen Erlaubnisschein glaubhaft gemacht werden.

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