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Dokument-ID: 1016993
9.8 Erbschaft
Das WaffG ordnet in § 43 WaffG spezielle Informations- und Benachrichtigungspflichten an, wenn sich im Nachlass Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen befinden. Nur im Ausnahmefall kommt es zu einer Enteignung. Einfluss auf beispielsweise Erbfolge finden sich nicht.