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Dokument-ID: 1017079
14.2.2 Die Waffenbehörde als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher
Die Waffenbehörde ist im datenschutzrechtlichen Jargon als Verantwortlicher gem Art 4 Z 7 DSGVO anzusehen, da sie alleine über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.