10.2.3 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
Waffenbesitzkarte
Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt (öffentlicher Sicherheitsdienst, Militärpolizei, Justizwache) – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.