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Dokument-ID: 1051700
2.4.7 Die Verpachtung des Rechtes zur Ausübung der Jagd
Allgemeines zur Verpachtung
Die Ausübung des Jagdrechtes kann gem § 18 Tir JagdG nur zur Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. (Ausnahme: Der Verpächter einer Eigenjagd kann die Nutzung bestimmter Wildarten im Vertrag ausnehmen und sich vorbehalten.)