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Dokument-ID: 1017402
3.2 § 101 StVG Sicherung der Abschließung
Grundsätzlich dürfen anstaltsfremde Personen – also Personen, die nicht in der Anstalt beschäftigt sind – die Anstalt nur mit Genehmigung des Anstaltsleiters betreten. Sollte es sich um einen Besuch wegen der Besichtigung der Anstalt handeln, wird eine Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz benötigt.