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Dokument-ID: 1029761
5.9 Vorarlberg
Allgemein
Das Kinder- und Jugendgesetz • [Fußnote: Voralberg, Gesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen, StF: 16/1999 idgF.] umfasst 24 Paragraphen und ist in 4 Abschnitte unterteilt. Der räumliche Anwendungsbereich gilt für das Vorarlberger Landesgebiet und auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes Vorarlberg ausgeübt werden können.