5.9 Pflichten von Unternehmen und sonstigen Beteiligten
Die neue EU-Feuerwaffenverordnung funktioniert in der Praxis nur, wenn sie die Verantwortung nicht ausschließlich bei Behörden und Zollstellen ablädt, sondern die Marktteilnehmer als „erste Kontrolllinie“ einbindet. Genau das macht sie. Sie legt Pflichten fest, die sich nicht in einem abstrakten „Sorgfaltsgebot“ erschöpfen, sondern an sehr konkrete Prozesse andocken: Wer einführt, ausführt oder eine vorübergehende Verbringung bzw Durchfuhr organisiert, muss bestimmte Vorprüfungen durchführen, bestimmte Unterlagen in bestimmter Qualität liefern, bestimmte Daten im elektronischen System rechtzeitig melden und bestimmte Nachweise nach dem Grenzübertritt nachreichen. Der gemeinsame Nenner dieser Pflichten ist: Jede relevante Warenbewegung muss identifizierbar, nachvollziehbar und im Zweifel stoppbar sein. Im Zentrum steht die Pflichtenstellung des Einführers und Ausführers als jeweils verantwortlicher Wirtschaftsbeteiligter. Verantwortlich ist nicht der Spediteur als solcher, sondern die Person oder das Unternehmen, das die Verbringung rechtlich veranlasst und die Kontrolle über den Vorgang hat. Diese Verantwortlichkeit hat zwei Seiten. Die erste Seite ist die Pflicht, nur „genehmigungsfähige“ Warenbewegungen anzustoßen, also vorab zu prüfen, ob das Geschäft überhaupt unter die Verordnung fällt und ob die erforderliche Genehmigung vorhanden und passend ist. Die zweite Seite ist die Pflicht, die Behörde in die Lage zu versetzen, den Vorgang zu prüfen. Das geschieht über konkrete Angaben im Antrag, über begleitende Nachweise und über die Nachreichpflichten nach dem Austritt oder Eintritt.