§ 51 WaffG
Zu § 51 Abs 1 Z 9: Die vorgeschlagene Änderung erfolgt aufgrund einer Anregung aus der Verwaltungspraxis, da die nicht ordnungsgemäße Verwahrung von Schusswaffen gem § 51 Abs 1 Z 9 mit Verwaltungsstrafe bedroht wird, die unsachgemäße Verwahrung von Munition jedoch unter die Subsidiaritätsklausel des Abs 2 fällt. Im Hinblick darauf, dass die sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition gleichsam in § 16b geregelt wurde, erscheint es aus systematischen Gründen sinnvoll, die nicht sachgemäße Verwahrung von Munition in § 51 Abs 1 Z 9 aufzunehmen.