8.2 Sportschütze
Historische Entwicklung
Der Sportschütze ist keine Erfindung des Unionsrechts. Das Waffengesetz 1967 erwähnt zwar in § 29 Abs 4 den Sportschützenverein, der den Schießsport mittels Sportgewehrs betreibt, jedoch verwendet das Waffengesetz 1967 das Wort Sportschütze nicht. In der Stammfassung des Waffengesetzes BGBl I 12/1997 wird die Begrifflichkeit Sportschütze verwendet (vgl § 35 Abs 2 WaffG alt), jedoch erfolgt keine eigene Definition. Nach Grosinger et al • [Fußnote: Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht. Waffengesetz 1996 1. und 2. WaffenG-DV & weitere relevante Nebenbestimmungen. Ausführliche Kommentierung, 2012, 174.] werden als Sportschützen jene Menschen anzusehen sein, die den Schießsport ausüben und dies entweder in Vereinsform (für gewöhnlich als Vereinsmitglieder) tun oder an schießsportlichen Bewerben teilnehmen.