§ 11 WaffG
Die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 51 Abs 1 Z 4 und Z 5 WaffG setzen voraus, dass das Überlassen entgegen dem WaffG oder einer aufgrund des WaffG erlassenen Verordnung erfolgt. Der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 4 bzw Z 5 WaffG wäre daher erfüllt, wenn Waffen bzw Munition Jugendlichen (§ 11 WaffG) überlassen würden. Das WaffG und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kennen jedoch keine Bestimmung, die das Überlassen von Waffen und Munition an Personen, die zu deren Besitz berechtigt sind, untersagen würde (VwSlg 17758 A/2009).