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Dokument-ID: 1139315
7.7 Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen
Im dritten Hauptstück wird die externe Hinweisgebung und die Veröffentlichung von Hinweisen geregelt. Wird ein Hinweis durch Hinweisgeber veröffentlicht, dann hat der Hinweisgeber Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks.