7.2.4 Grundsätze der Durchführung, Durchsetzung
Generell hat jeder Vertragsstaat den ATT-Vertrag in einer einheitlichen, objektiven und nichtdiskriminierenden Art und Weise umzusetzten und ist sich dabei der im ATT-Vertrag genannten Grundsätze bewusst. Um die Bestimmungen des ATT-Vertrags durchzuführen, schafft und unterhält jeder Vertragsstaat ein nationales Kontrollsystem und eine nationale Kontrollliste. Die nationalen Kontrolllisten sind in Übereinstimmung mit seinen nationalen Gesetzen dem Sekretariat zu übermitteln. Das Sekretariat wiederum hat diese den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung bzw die Weiterverteilung an die anderen Vertragsstaaten bedeutet nicht, dass es zu einer automatischen Veröffentlichung kommt, daher sieht auch der ATT-Vertrag die Ermutigung vor, diese Dokumente zu veröffentlichen. Es wird zumindest eine nationale Kontaktstelle bestimmt, um Informationen über Angelegenheiten hinsichtlich der Durchführung des ATT-Vertrags auszutauschen. Diese wird dem Sekretariat notifiziert und jeder Vertragsstaat hält die entsprechenden Angaben auf dem neuesten Stand.